Rückkaufswert
Werden Lebensversicherungen vom Versicherungsnehmer vorzeitig gekündigt, erhält dieser im Regelfall einen sehr geringen Rückkaufswert vergütet. So auch in den beiden Fällen, die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. In beiden Fällen verlangten die Versicherungsnehmer eine Erhöhung des ausgezahlten Rückkaufswertes und zugleich auch die rückwirkende Anwendung der seit 2008 geltenden gesetzlichen Berechnung des Rückkaufswertes.
BGH-Urteile
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die Lebensversicherer bei einer vorzeitigen Kündigung von Versicherungen, die vor Ende 2007 abgeschlossen worden sind, mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen müssen. Der BGH wendete sich dabei gegen die bisher von den Versicherern praktizierte vorrangige Verrechnung der Abschlussprovisionen mit den eingezahlten Beiträgen mit der Folge, dass der Rückkaufswert bei kurzer Laufzeit meist nahe bei Null lag. Eine rückwirkende Anwendung der seit dem 01.01.2008 geltenden gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts hielt der BGH aber nicht für geboten (Urt. v.11.09.2013, IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13).
Stand: 12. Oktober 2013