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Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Quellensteuern

Bezieht ein Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wird ihm im Regelfall die dortige Quellensteuer gleich einbehalten. Die deutschen depotführenden Banken rechnen ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.

Online-Rückerstattungsverfahren

Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren erledigt im Regelfall der Steuerberater oder auch die betreffende ausländische Bank. Doch auch ein Selbstantrag ist möglich. Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern unter www.steuerliches-info-center.de eine Vielzahl von Erstattungsformularen bereit.

Benötigte Daten

Die zum Ausfüllen der Formulare notwendigen Daten befinden sich auf den Erträgnisaufstellungen der Bank. Die wesentlichen Daten sind der Name und Adresse des Empfängers, der Name und die ISIN-Nummer der Aktie, die Stückanzahl, die Dividende je Aktie sowie der Zahltag. Darüber hinaus ist die abzurechnende Stelle der Dividenden anzugeben. Wichtig ist auch das Kaufdatum der Aktie. Bei mehreren Käufen ist immer das letzte Datum vor der Dividendenabrechnung zu verwenden.

Antragsfristen

Für die Rückerstattung sind bestimmte Antrags- bzw. Verjährungsfristen zu beachten. Im Regelfall gilt eine Antragsfrist von 3 Jahren.

Stand: 12. April 2013

Bild: Th.Eisert - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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