Seitenbereiche
Top informiert mit unseren Steuernews
Inhalt

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt wurde.

Das Urteil

Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Kein Herausgabeanspruch

Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer (Schwarz-)Leistungen.

Stand: 26. Mai 2014

Bild: the rock - Fotolia.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.