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Homeoffice-Pauschale und weitere Änderungen

Jahressteuergesetz 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 18.12.2020 vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt I Nr. 65 vom 28.12.2020 Seite 3096 veröffentlicht.

Homeoffice-Pauschale

Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten müssen und mangels räumlicher Voraussetzung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, dürfen bereits rückwirkend ab 2020 für jeden Homeoffice-Tag € 5,00 als Werbungskosten verrechnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz – EStG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer „seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“. Die Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von € 600,00 im Jahr begrenzt. Die Regelung ist bis 31.12.2021 befristet (§ 52 Abs. 6 EStG). Die Homeoffice-Pauschale wird allerdings durch den Arbeitnehmerpauschbetrag abgegolten und wirkt sich nur dort aus, wo weitere Werbungskosten zur Überschreitung des Arbeitnehmerpauschbetrages führen.

Corona-Bonus

Die Steuerfreiheit des Corona-Bonus wird bis 30.6.2021 verlängert. Der Gesetzgeber räumt den Arbeitgebern damit mehr Zeit ein, den Beschäftigten einen steuerfreien Bonus von bis zu € 1.500,00 auszuzahlen (§ 3 Nr. 11a EStG). Es darf jedoch im ersten Halbjahr 2021 nicht noch einmal ein Bonus ausbezahlt werden, sofern bereits in 2020 ein Bonus in Höhe von € 1.500,00 ausgezahlt worden ist.

Spenden

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in Form des Überweisungsbelegs (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV) wird ab 1.1.2021 von € 200,00 auf € 300,00 erhöht.

Verzinsung der Verlustrückträge

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen konnten Steuerpflichtige bereits im Rahmen der Veranlagung für 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Der Verlustrücktrag wird im Rahmen der Veranlagung 2020 geprüft. Erweist sich der tatsächliche Verlust als niedriger und sind Steuern nachzuzahlen, stellt der neue § 111 Abs. 1 Satz 4 EStG klar, dass § 233a Abs. 2a Abgabenordnung-AO Anwendung findet. Damit können die Finanzämter Zinsen auf die nachzuzahlenden Steuern festsetzen.

Steuerfreie Sachbezugsgrenze

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2022 Sachbezüge in Höhe von € 50,00 steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten (neuer § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, gilt ab VZ 2022, Art 50 Abs. 7 JStG 2020).

Stand: 26. Januar 2021

Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com

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Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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