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Pauschbeträge für Auslandsreisen 2019

Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2019 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Leicht erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für das EU-Land Österreich. Für eine Übernachtung können dem entsandten Arbeitnehmer ab 1.1.2019 € 108,00 (bisher € 104,00) erstattet werden. Die Verpflegungspauschale für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde um € 4,00 auf € 40,00 pro Kalendertag angehoben. In entsprechendem Umfang erhöht wurden die Pauschsätze für Spanien. Nach oben angepasst wurden außerdem die Übernachtungssätze für Indien, während die Verpflegungspauschalen jedoch gesenkt worden sind. Niedrigere Verpflegungspauschalen gelten z. B. für Neu-Delhi (Herabsetzung von € 50,00 auf € 38,00). Unverändert blieben die Pauschsätze für die USA sowie für Großbritannien. Die höchste Übernachtungspauschale von € 314,00 gilt nach wie vor für San Francisco. Die niedrigste Übernachtungspauschale gilt für Andorra (€ 45,00).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: Lulla - fotolia.com

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Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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