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Kosten für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen

Bundesfinanzhof billigt Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen in einem Privathaushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200 € pro Steuerjahr geltend gemacht werden (§ 35a des Einkommensteuergesetzes- EStG).

Winterdienst

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter auch Aufwendungen für die Räumung der öffentlichen Gehsteige im Winter (Urt. v. 20.03.2014, VI R 55/12). Der BFH wendet sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Diese lässt im Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (Az. IV C 4-S 2296-b/07/0003:004) nur Schneeräumkosten auf dem Privatgrundstück des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zu. Der BFH schränkt allerdings ein: Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen. Das ist jedoch der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist.

Zahlung

Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Ist der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 € für 2014 noch nicht erreicht, sollten die Winterdienstkosten bis 31.12. an den Dienstleister überwiesen werden. Eine Barzahlung ist steuerschädlich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2013, VI B 31/13).

Stand: 27. November 2014

Bild: Irina Fischer - Fotolia.com

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Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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