Entgeltfortzahlungsgesetz
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sah bisher vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern spätestens nach Ablauf von 3 Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen müssen. Nach dem Gesetz können Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Dies würde im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers stehen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.- 5 AZR 886/11) entschieden hat. Arbeitnehmer müssen dem Folge leisten.
Der Fall
Geklagt hat eine Redakteurin, deren Dienstreiseantrag wiederholt abgelehnt worden ist. Sie meldete sich daraufhin für einen Tag krank. Der Arbeitgeber forderte die Redakteurin danach auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nicht erforderlich ist, dass gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht besteht, er würde „krank machen“. Tarifvertragliche Regelungen schließen eine vorzeitige Vorlagepflicht im Regelfall nicht aus, so dass sich Arbeitnehmer auf tarifliche Regelung in der Regel nicht beziehen können.
Stand: 12. Mai 2013