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Grundsteuer

Steuerbefreiung

Grundstücke, die von öffentlichen Krankenhäusern bzw. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, sind nach § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz/GrStG steuerfrei. Dienen solche Grundstücke auch Wohnzwecken (z. B. die Privatwohnung des Chefarztes im Krankenhausgebäude), besteht grundsätzliche Grundsteuerpflicht (§ 5 Abs. 2 GrStG).

Wohnungen Demenzkranker

Streitig war, ob Wohneinheiten, die der vollstationären Pflege von Demenzkranken dienen, als grundsätzlich grundsteuerpflichtige Wohnungen innerhalb eines (dem Grunde nach steuerbefreiten) Gebäudekomplexes der Pflegeeinrichtung angesehen werden können. Das Finanzgericht/FG Münster (vom 13.12.2018, 3 K 34/16 EW) sieht solche Wohnungen als grundsteuerfrei, wenn Dritte freien Zugang zu den Wohneinheiten haben und die Türen zu den Wohneinheiten nicht abschließbar sind oder wenn die Zimmer keine Küche haben. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 27. August 2019

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Über Müller & Partner:
Von Sulingen und der Zweigstelle in Kirchdorf aus betreuen wir sowohl regionale als auch überregionale Mandate. Speziell der Einsatz einer flexiblen Arbeitsplattform für die Zusammenarbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, auch über die Region hinaus mit unseren Mandanten erfolgreich zusammenzuarbeiten.

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